Gleich zwei Streitfälle, in denen es um den Austausch des Herdes ging, wurden zugunsten der Vermieter entschieden. In beiden Fällen handelt es sich um duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahmen.
Ceranfeld statt Kochplatte
Der Mieter wollte dem Austausch seiner Kochplatten gegen ein Ceranfeld nicht zustimmen, obwohl die Vermieterin ausdrücklich auf eine Mieterhöhung verzichtete. Aufgrund der Weigerung sah sich die Vermieterin zur Klage gezwungen. Das AG Neukölln legte fest, dass ihr gemäß § 555 d Abs. 1 BGB der Anspruch auf Austausch zusteht. Der Einbau eines Ceranfeldes sei wohnwerterhöhend, gilt jedoch gleichzeitig für den aktuellen Mieter als Bagatellmodernisierung und muss demnach geduldet werden.
Induktion statt Gas
In einem weiteren Fall in Schöneberg wehrte sich ein Mieter gegen den Austausch seines Gasherdes gegen einen Induktionsherd. Dem Gericht zufolge ist ein Induktionswert ebenso regulierbar, wie ein Gasherd, stellt jedoch ein geringeres Unfallrisiko dar, da es keine offene Flamme gibt. Zudem gilt ein Induktionswert laut des Berliner Mietspiegels als wohnwerterhöhend. Jedoch muss der Vermieter den Mietern die Aufwendungen für die Anschaffung neuer Töpfe und Pfannen ersetzen. Das AG Schöneberg sah hierfür einen Betrag von 500 Euro als angemessen an.